ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  • STAND MÄRZ 2023 

 1 GELTUNG, ERFÜLLUNG

  1. Die innovation matters iot GmbH („INNOVATION MATTERS“) mit Sitz in Innsbruck, Tirol, Österreich entwickelt und verkauft Mechatronik- bzw. Elektronik- bzw. SoftPRODUKTE-Produkte und -lösungen und bietet Consultingleistungen an.  
  2. Jeder Verkauf an Kunden („KUNDE/N“), die Unternehmer sind, erfolgt ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“). Diese AGB werden dem KUNDEN zu jedem Angebot beigelegt und stehen auf der Homepage von INNOVATION MATTERS zum Download bereit.  
  3. Sollte der KUNDE im Zuge der Bestellung auf seine AGB oder allgemeinen Einkaufsbedingungen verweisen und INNOVATION MATTERS den Verkauf dennoch vornehmen, bedeutet dies keine Annahme der AGB des KUNDEN. Vielmehr erklärt sich der KUNDE mit der Bestellung und widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung („AB“) (siehe § 3 (4)) damit einverstanden, dass dem Kaufvertrag ausschließlich die AGB von INNOVATION MATTERS zugrunde liegen  
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen INNOVATION MATTERS und dem KUNDEN getroffen werden, sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  
  5. (Außendienst)Mitarbeiter:innen und Handelsvertreter:innen von INNOVATION MATTERS sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen für INNOVATION MATTERS zu machen, die von diesen AGB abweichen. Hierzu sind schriftliche Individualvereinbarungen von vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer oder Prokurist) der INNOVATION MATTERS erforderlich.  
  6. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass INNOVATION MATTERS den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihr verbundene Unternehmen übertragen und ihre Verpflichtungen durch diese erfüllen lassen kann. Hierzu ist kein Einverständnis des KUNDEN erforderlich.  

 2 LEISTUNGEN

  1. INNOVATION MATTERS bietet neben den auf der Homepage ersichtlichen Standardprodukten, Entwicklungsdienstleistungen und Spezialanfertigungen („KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE“) sowie Consulting-Dienstleistungen, wie z.B. die Abwicklung von Zertifizierungen von KUNDENSPEZIFISCHEN PRODUKTEN, für ihre KUNDEN (gemeinsam „PRODUKTE“) an.  
  2. Bei KUNDENSPEZIFISCHEN PRODUKTEN ist es möglich, dass diese zur Integration/Einbau in ein Endprodukt des KUNDEN bestimmt sind. Jedenfalls ist der KUNDE verpflichtet, die entwickelten KUNDENSPEZIFISCHEN PRODUKTEN über INNOVATION MATTERS zu beziehen. Er ist für die Datenblätter und Montageanleitungen zum Endprodukt verantwortlich. Für die Einhaltung von lokalen, produktspezifischen Normen und Sicherheitsvorschriften, die das (End-)Produkt des KUNDEN, in welches die PRODUKTE von INNOVATION MATTERS unter Umständen eingebaut werden, zu erfüllen hat, ist ausschließlich der KUNDE verantwortlich. Für die rechtzeitige Bereitstellung der (vollständigen und richtigen) Unterlagen für KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE ist der ausschließlich der KUNDE verantwortlich. Sollten vereinbarte Zeitvorgaben nicht eingehalten werden, hat dies Einfluss auf den Liefertermin und ist INNOVATION MATTERS jedenfalls berechtigt, vom Vertrag ohne Kostenfolgen für sich zurückzutreten und den bisher entstandenen Aufwand für erbrachte Leistungen dem KUNDEN in Rechnung zu stellen 
  3. Die Standardprodukte sind mit einer „matter“-Zertifizierung ausgestattet. Sämtliche diesbezügliche Leistungsinformationen finden sich auf der Homepage der csa (https://csa-iot.org/), welche die Zertifizierung vornimmt. INNOVATION MATTERS ist Mitglied dieser Organisation und darf daher „matter“-Produkte entwickeln und (über die csa) zertifizieren.  
  4. Die PRODUKTE mit „matter“-Zertifizierung funktionieren nur in Kombination mit einem sog. „matter“-Controller, dem zugehörigen QR-Code und einem funktionierenden Wifi-Netzwerk mit Internetverbindung. Der QR-Code ist auf den PRODUKTEN angebracht und muss als einziger Zugangscode seitens des KUNDEN sicher verwahrt werden. Der Controller (und allfällige weitere Komponenten, die INNOVATION MATTERS bei der Produktbeschreibung ersichtlich macht) muss von einem Drittanbieter seitens des KUNDEN zugekauft werden. Die Nutzbarkeit und Steuerbarkeit der PRODUKTEN ist von diesem „matter“-Controller abhängig. Etwaige Störungen oder Leistungsbeeinträchtigungen seitens dieses „Dritt-Produkts“ gehen nicht zu Lasten von INNOVATION MATTERS.  
  5. Grundsätzlich erfolgen Entwicklung- und Consultingdienstleistungen sowie die Anfertigung von KUNDENSPEZIFISCHEN PRODUKTEN auf Basis der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Angaben, Zeichnungen, Dateien, Pläne und Maße (wie z.B. Lastenheft) (gemeinsam “UNTERLAGEN“). Diese UNTERLAGEN werden seitens INNOVATION MATTERS – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderslautend vereinbart – nicht auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Kompatibilität mit anderen Komponenten oder dem Endprodukt des KUNDEN, in welches sie eingebaut und mit welchem sie kombiniert werden und/oder auf ihre Funktionalität hin geprüft. Hierfür wird seitens INNOVATION MATTERS keine Haftung oder Gewähr übernommen. Ebenso ist INNOVATION MATTERS weder für den vom KUNDEN (oder dessen Abnehmern) bestimmten Einsatz der PRODUKTE, für die (rechtlichen oder tatsächlichen) Gegebenheiten am Einsatzort und/oder die Umgebungsbedingungen verantwortlich.
  6. Die Consultingleistungen sind reine Handlungsempfehlungen ohne Erfolgsgarantie. 
  7. ZERTIFIZIERUNGEN:
    1. Im Datenblatt ist grundsätzlich ersichtlich, über welche Zertifizierung die PRODUKTE verfügt. Die Datenblätter zu den Standardprodukten, aus welchen die Zertifizierungen (beispielsweise UL, ENEC, „matter“-Zertifizierung) ersichtlich sind, sind auf der Homepage von INNOVATION MATTERS abrufbar.  
    2. Für Zertifizierungen von KUNDENSPEZIFISCHEN PRODUKTEN ist jedoch grundsätzlich der KUNDE verantwortlich. Dh, wenn KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE durch INNOVATION MATTERS entwickelt bzw. von INNOVATION MATTERS bezogen werden oder auch wenn ein Standardprodukt und/oder ein KUNDENSPEZIFISCHES PRODUKT in das Endprodukt des KUNDEN integriert wird.  
    3. Sollte die Einholung von (kostenpflichtigen) Zertifizierungen (z.B. UL, ENEC, „matter“-Zertifizierung, EMV usw.) durch INNOVATION MATTERS gemäß den jeweiligen Richtlinien der Zertifizierungsstelle gewünscht werden, können diese nach Anfrage des KUNDEN kostenpflichtig über die Beiziehung von Drittanbietern durch INNOVATION MATTERS angeboten werden. Die im Angebot genannten Preise zu den Zertifizierungsleistungen sind unverbindlich und können sich je nach dem Zeitpunkt der Bestellung ändern. Die Aufrechterhaltung der Zertifizierung kann an weitere Gebühren und/oder sonstige zusätzlichen Kosten gebunden sein. Zusätzliche Zertifizierungen sind von der Art des (End-)Produkts des KUNDEN sowie von dessen Verkaufsort (das Land, in welchem das (End-)Produkt an die Abnehmer des KUNDEN verkauft werden soll), Einsatzort (bspw. Küche, Badezimmer, Außenbereich etc.) und den anwendbaren produktspezifischen Normen abhängig. Der KUNDE ist dafür verantwortlich INNOVATION MATTERS auf alle einzuhaltenden Normen in diesem Zusammenhang hinzuweisen und alle erforderlichen Unterlagen vollständig, rechtzeitig und korrekt zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Mitwirken des KUNDEN für den Erhalt der Zertifizierung erforderlich sein, liegt dies außerhalb des Einflussbereichs von INNOVATION MATTER. Allfällige Nachfragen der Zertifizierungsstellen müssen seitens des KUNDEN wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Für den Erhalt der Zertifizierung von (End-)Produkten des KUNDEN, in welche INNOVATION MATTERS PRODUKTE integriert wurden, kann keine Garantie übernommen werden. Sollte der KUNDE die Zertifizierung selbst durchführen wollen, werden die hierfür erforderlichen Unterlagen seitens INNOVATION MATTERS der Zertifizierungsstelle direkt zugestellt. Der KUNDE hat aber keinen Anspruch auf Erhalt der Fertigungsunterlagen. Der diesbezügliche Aufwand wird dem KUNDEN in Rechnung gestellt.  Die Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Zertifizierung hat zur Bedingung, dass die verbauten (der Zertifizierung zugrundeliegenden) Komponenten/PRODUKTE weiterhin von INNOVATION MATTERS bezogen werden und auch die (erforderliche) Aufrechterhaltung der Zertifizierung über INNOVATION MATTERS beauftragt wird.  
    4. Wünscht der KUNDE für ein KUNDENSPEZIFISCHES PRODUKT eine sog. „matter“-Zertifizierung, kann die (kostenpflichtige) Koordination der Zertifizierung seitens INNOVATION MATTERS beim zuständigen Drittanbieter (csa, https://csa-iot.org/), angeboten werden, wobei die Zertifizierung im und auf den Namen von INNOVATION MATTERS erfolgt. Sollte der KUNDE eine Zertifizierung in seinem Namen wünschen, muss dies im Vorfeld entsprechend abgeklärt werden. Die jeweiligen Vorgaben für eine „matter“-Zertifizierung werden durch die csa festgelegt (https://csa-iot.org/), und können jederzeit seitens der csa abgeändert werden. Hierauf hat INNOVATION MATTERS keinen Einfluss. Der KUNDE verpflichtet sich, sich diesbezüglich am Laufenden zu halten. Die erfolgreiche „matter“-Zertifizierung bedeutet, dass das PRODUKT allen Bedingungen des aktuellen, im Datenblatt zum Zeitpunkt des Kaufs ausgewiesenen „matter“-Standards gemäß der jeweiligen Produktkategorie entspricht. Eine erfolgreiche „matter“-Zertifizierung ist zudem mit dem Erwerb von digitalen Zertifikaten durch INNOVATION MATTERS beim Drittanbieter csa verbunden, die für die Funktionsfähigkeit der PRODUKTE wesentlich sind. Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität und Sicherheit der PRODUKTE können auch regelmäßige Updates erforderlich sein und stimmt der KUNDE der Durchführung derselben zu. Funktionsstörungen, die hierdurch, insbesondere durch Handlungen/Leistungen Dritter (wie z.B. der csa oder anderer Drittanbieter) bedingt sind, liegen nicht in der Verantwortung von INNOVATION MATTERS. Da die Zertifizierung auf den Namen der INNOVATION MATTERS erfolgt, müssen erforderliche Updates über INNOVATION MATTERS vorgenommen werden. Sollten seitens des KUNDEN Änderungen am „matter“-zertifizierten (End-)produkts geplant sein, müssen diese INNOVATION MATTERS rechtzeitig mitgeteilt werden, sodass eine entsprechende „Re-Zertifizierung“ angeboten werden kann.  
    5. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Änderungen an zertifizierten Produkten die Ungültigkeit der Zertifizierung bewirken.  
    6. Prototypen und Zertifizierungsmuster müssen stets vom KUNDEN verbindlich freigegeben werden. Jegliche Kosten und Aufwendungen (durch z.B. notwendige „Re-Zertifizierungen“) durch nachträgliche Änderungen ab der Freigabe gehen zu Lasten des KUNDEN.    

3 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS

  1. INNOVATION MATTERS reagiert auf Anfragen von KUNDEN mit der Zusendung von – soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen- unverbindlichen Angeboten.  
  2. Das Angebot wird auf Basis der Angaben des KUNDEN (Anforderungsprofil, Anfrage, Lastenheft zur Definition der Leistung, usw.) erstellt.  
  3. Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort verbindlich, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) ist ausgeschlossen. Dies auch deshalb, weil INNOVATION MATTERS auf Basis der Bestellung Komponenten für die Herstellung der PRODUKTE anfragt bzw. zukauft.  
  4. INNOVATION MATTERS behält sich die Annahme der Bestellung bzw. Abänderung des Angebots aufgrund von z.B. Preisschwankungen vor. Die endgültige Annahme erfolgt durch die Zusendung einer schriftlichen AB. Der Umfang des Vertrages wird ausschließlich durch diese AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrages wieder. Sollte die AB von der Bestellung abweichen, ist diese als geändertes Angebot zu verstehen.  
  5. Der KUNDE ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des KUNDEN zum geänderten Inhalt als gegeben, falls er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht oder z.B. die geforderte Anzahlung leistet. Erfolgt kein zeitgerechter Widerspruch oder eine Korrektur seitens des KUNDEN, gelten allfällige Abweichungen in der AB als akzeptiert und der Vertrag in diesem Umfang als zustande gekommen.  
  6. Der KUNDE gibt ein allfälliges „Pflichtenheft“ frei und ist dem KUNDEN bewusst, dass dies die Grundlage für die Leistungen durch INNOVATION MATTERS bildet.  
  7. Besondere Vorgaben des KUNDEN wie bspw. (verbindliche) Lieferfristen, -termine, Rabatte, abweichende Lieferadresse, Sonderwünsche bzw. Sonderanfertigungen oder sonstige Sonderkonditionen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von INNOVATION MATTERS im Rahmen der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. 
  8. Muster, Prototypen, Beratungsleistungen, die Einholung von Angeboten bei Drittanbietern usw. sind grundsätzlich kostenpflichtig, außer anderslautend vereinbart. Der KUNDE darf Muster und Prototypen nicht in Verkehr bringen. Für nicht kostenpflichtige Leistungen ist eine Haftung und Gewährleistung generell ausgeschlossen, sämtliche diesbezügliche Rechte an Mustern, Plänen uws. verbleiben bei INNOVATION MATTERS. Eine Haftung von INNOVATION MATTERS für Muster und Prototypen ist ausgeschlossen 
  9. Konstruktionen, Schaltpläne, verwendete Bauteile und die PRODUKTEN können von INNOVATION MATTERS auch nach Vertragsschluss geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist. 

 4 UMTAUSCH, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT

  1. Die PRODUKTEN werden grundsätzlich immer individuell auftragsbezogen gefertigt. Aus diesem Grund ist eine Rückgabe, ein Umtausch oder eine Änderung nach Bestellung (auch hinsichtlich Liefertermins und Lieferort) grundsätzlich ausgeschlossen.  
  2. INNOVATION MATTERS haftet nicht für die Unmöglichkeit oder verzögerte Lieferung bedingt durch Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen („Höhere Gewalt“): z.B. Unfall, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, staatliche Handlungen oder Unterlassungen, Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, Streiks, bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Energie- und Rohstoffmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die INNOVATION MATTERS oder den Zulieferern von INNOVATION MATTERS die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird INNOVATION MATTERS von seiner Leistungspflicht ohne Kostenfolgen frei.  
  3. Treten nach Vertragsschluss Ereignisse (bspw. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.) ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen, steht es INNOVATION MATTERS frei, vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Bis dahin erbrachte Entwicklungsdienstleistungen sind jedenfalls seitens des KUNDEN abzugelten.  

 5 TERMINE, LIEFERUNG, TRANSPORT, VERZUG

  1. Die Lieferung erfolgt – soweit in der AB nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist – EXW gemäß der Incoterms® (International Commercial Terms) 2020 und mit dem in der AB angegebene Datum der Lieferung ab Werk.  
  2. In der Bestellung oder AB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nichts anderes angeführt wird.  
  3. Bei einem in der AB angeführten Liefertermin handelt es sich immer um den Zeitpunkt der Versendungsbereitschaft ab Werk. 
  4. INNOVATION MATTERS ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 
  5. Eine vereinbarte Lieferfrist oder -datum kann jedenfalls nicht vor Einlangen des vorauszuzahlenden Betrages oder seitens des KUNDEN zu übermittelnder Unterlagen/Informationen zu laufen beginnen.  
  6. Für behördlich verursachte Verzögerungen bei der Einfuhr in die EU oder der Ausfuhr in Drittländer ist INNOVATION MATTERS nicht verantwortlich bzw. verlängert sich die vereinbarte bzw. (unverbindlich) zugesagte Lieferfrist entsprechend angemessen.  
  7. Mitgelieferte Verpackungen sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehen mit Lieferung auf den KUNDEN über.  
  8. Soweit nichts anderes in der AB schriftlich vereinbart ist, sind alle Transport-, Versicherungs-, Zollabwicklungs- und Zertifizierungskosten, etc. vom KUNDEN zu tragen. Von den Preisen nicht umfasst sind auch das Abladen und Vertragen der PRODUKTE.  
  9. Holt der KUNDE die PRODUKTE nicht zur vereinbarten Leistungsfrist ab, so kommt der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist INNOVATION MATTERS – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder die PRODUKTEN auf Gefahr und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen einzulagern. INNOVATION MATTERS ist berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der PRODUKTEN auf den KUNDEN über.  
  10. Bei (auch unverschuldetem) Verzug des KUNDEN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung (Vorauskasse, Anzahlung, Informations-/Unterlagenbereitstellung) verlängern sich alle Leistungsfristen um die Verzugsdauer bzw. steht es INNOVATION MATTERS frei, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den bisherigen Aufwand in Rechnung zu stellen.  
  11. Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: INNOVATION MATTERS bedient sich bei der Leistungserbringung von Zulieferern aus Drittstaaten und ist dementsprechend von deren pünktlicher Leistungserbringung abhängig. Dies ist dem KUNDEN bewusst und können daher entsprechende, nicht übermäßige Leistungsverzögerungen den KUNDEN nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Durch digitale Zertifikate bedingter Verzug berechtigt den KUNDEN nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Leistungsfristen verlängern sich bei von INNOVATION MATTERS nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt (siehe § 4 (2)) angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INNOVATION MATTERS dem KUNDEN umgehend mitteilen. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.  
  12. (Verzugs)Schäden ersetzt INNOVATION MATTERS grundsätzlich nur nach Maßgabe der Regelungen in § 8. Im Übrigen gilt: hat INNOVATION MATTERS die Nichteinhaltung eines von ihr in der AB verbindlich zugesagten Liefertermins zu vertreten und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm hieraus ein (im Sinne des § 8 ersatzfähiger) Schaden entstanden ist, so kann der KUNDE maximal eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch höchstens in der Höhe von 5% des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung, verlangen. Die Übernahme von Pönalen (zu deren Zahlung sich der KUNDE verpflichtet hat) ist ausgeschlossen.  

 6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise ex works (EXW) Geschäftssitz INNOVATIONS MATTERS gemäß Incoterms© 2020 exklusive Umsatzsteuer, Transportkosten, allfälliger Zölle, Einfuhr- und Zertifizierungskosten.  
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und ist in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist INNOVATION MATTERS berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der KUNDE nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis an INNOVATION MATTERS sendet. 
  3. Dem KUNDEN ist bewusst, dass sämtliche Leistungen und Produktpreise von INNOVATION MATTERS von den Verfügbarkeiten und Preisen von zugekauften Rohstoffen, Elektronik-Komponenten, Softwareprodukten, Leistungen von Drittanbietern etc. abhängig sind, deren Lieferzeiten und Preise – insbesondere im Laufe von Entwicklungsdienstleistungen – stark schwanken und sich dementsprechend die Preise der von INNOVATION MATTERS (nach Fertigstellung der Entwicklungsleistung) angebotenen Endprodukte ändern können, dies aufgrund des erforderlichen Zeitraums für die Entwicklungsdienstleistung und/oder spezieller Kundenwünsche und/oder Abänderungen während des Entwicklungsprozesses sowie aufgrund der geänderten Rohstoffpreise oder Preise für zugekaufte Komponenten. D.h. im Zuge von Entwicklungsdienstleistungen ausgewiesene Preise für KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE (das nach Abschluss der Entwicklungsdienstleistung von INNOVATION MATTERS bezogen werden soll) stellen unverbindliche Preisangaben dar, die lediglich Richterwerte sind und der endgültige Preis wird erst nach Abschluss der Entwicklungsdienstleistung fixiert und angeboten.  
  4. Müsste bei Lieferengpässen auf alternative Lieferanten bzw. Rohmaterialien oder Komponenten zurückgegriffen werden, so wird INNOVATION MATTERS dies dem KUNDEN mitteilen und kann der KUNDE den Rückgriff auf Alternativen nur verlangen, wenn auch die entsprechenden Kosten vom KUNDEN übernommen werden. Ansonsten gilt der Vertrag ohne Kostenfolgen als aufgelöst. Bis dahin erbrachte Leistungen von INNOVATION MATTERS sind abzugelten.  
  5. INNOVATION MATTERS liefert grundsätzlich gegen Vorauskasse, dh der Eingang des in Rechnung gestellten Kaufpreises ist für den Start der Leistungen (Entwicklung bzw. den Produktionsbeginn) und die Lieferung Voraussetzung.  
  6. Sollte (nur) eine Anzahlung erforderlich sein, so ist diese binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist nach Lieferung, spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung fällig.  
  7. Rechnungen sind durch den KUNDEN unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Nach Fälligkeit ist eine Korrektur ausgeschlossen und gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.  
  8. Für einen Zahlungsverzug des KUNDEN werden fixe Verzinsungen in Höhe von 12 % p.a. vereinbart.  
  9. Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug ist INNOVATION MATTERS befugt, alle Forderungen gegen den KUNDEN sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und bisher erbrachte Leistungen abzurechnen.  
  10. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.  

 7 TRANSPORTSCHADEN, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel im Zeitpunkt der Übergabe der PRODUKTE beträgt 24 Monate nach Auslieferung (ab Werk). 
  2. Gewährleistungsansprüche betreffend auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN über INNOVATION MATTERS bezogene PRODUKTE von Drittanbietern sind vom KUNDEN primär gegenüber diesen direkt geltend zu machen. Insbesondere haben diesbezügliche Garantieansprüche Vorrang.  
  3. Die PRODUKTE-Datenblätter beschreiben den technischen Leistungsumfang und sind die darin enthaltenen Angaben vom KUNDEN jedenfalls zu beachten. Die Datenblätter für Standardprodukten sind auf der Homepage von INNOVATION MATTERS abrufbar. Bei Spezialanfertigungen kann der Leistungsumfang durch das „Pflichtenheft“ präzisiert werden.  
  4. Grundsätzlich sind spezielle Anforderungen seitens des KUNDEN im Lastenheft zu definieren. Nur so werden sie Teil des geschuldeten Leistungsumfangs.  
  5. Im Fall, dass INNOVATION MATTERS den Transport anbietet und organisiert, sind etwaige Transportbeschädigungen und/oder -verluste durch den KUNDEN sofort bei der Anlieferung im Beisein des Transporteurs festzustellen, zu dokumentieren (z.B. Fotos) und INNOVATION MATTERS schriftlich anzuzeigen, ansonsten geht der diesbezügliche Schaden zulasten des KUNDEN. Diese Pflichten treffen den KUNDEN auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und sind sohin auf diesen Dritten zu übertragen.  
  6. Darstellungen und Visualisierungen auf der Homepage, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen sind zur besseren Veranschaulichung gedacht und stets unverbindlich. Sie stellen keine detailgetreue Darstellung der PRODUKTEN und Abweichung der PRODUKTEN von diesen Visualisierungen daher keinen Mangel dar. Eine Haftung für Druckfehler oder -mängel ist ausgeschlossen. Änderungen und Konstruktionsverbesserungen, insbesondere im Sinne des technischen Fortschritts, sind vorbehalten. 
  7. Wird die PRODUKTE von INNOVATION MATTERS aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN beigestellten Angaben. Eine Überprüfung der Angaben des KUNDEN erfolgt nicht. 
  8. Sollte dem KUNDEN eine Zertifizierung aufgrund von Fehlleistungen von INNOVATION MATTERS versagt werden, ist INNOVATION MATTERS für eine Nachbesserung bzw. -lieferung der PRODUKTE bzw. der Zertifizierungsmuster an die Zertifizierungsstelle verantwortlich, jedoch nicht für die Übernahme zusätzlicher Zertifizierungskosten, bereits entstandener Entwicklungs-, Produktions- und Materialkosten, Kosten für angeschaffte Werkzeuge, usw. Alle im Zusammenhang mit bereits auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des KUNDEN erfolgten Vorproduktionen und damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des KUNDEN.  
  9. Die im PRODUKT verbauten Bauteile unterliegen den jeweiligen Bauteiltoleranzen: dh wenn eine Abweichung der Leistung innerhalb der üblichen Toleranzen liegt, stellt dies keinen Mangel des PRODUKTS dar.  
  10. Der KUNDE (oder ein beauftragter Dritte) muss die gelieferte PRODUKTE nach Anlieferung auf (sonstige) Mängel (bzgl. Transportschäden siehe § 7 (4)) untersuchen. Weiters ist der KUNDE verpflichtet, die PRODUKTE auf ihre Funktionalität hin stichprobenartig zu überprüfen, wie z.B. an den Strom anzuschließen, anzuschalten, im System bzw. zu Testzwecken einzubauen. Offene Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die im Rahmen einer sachgemäßen und sorgfältigen Untersuchung/Testung hätten festgestellt werden können, sind INNOVATION MATTERS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der PRODUKTE, per E-Mail an info@innovation-matters.at anzuzeigen („MÄNGELRÜGE“). Versteckte Mängel müssen INNOVATION MATTERS unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Nach erfolgter MÄNGELRÜGE ist auf weitere Instruktionen zu warten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige MÄNGELRÜGE, gilt die PRODUKTE als mangelfrei genehmigt und abgenommen.  
  11. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistung, einschließlich des Vorliegens des Mangels im Übergabezeitpunkt, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der MÄNGELRÜGE treffen den KUNDEN. 
  12. Nach Erhalt der rechtzeitigen MÄNGELRÜGE kann INNOVATION MATTERS die Zusendung der PRODUKTE zur Überprüfung des behaupteten Mangels verlangen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die Kosten des Transports übernimmt INNOVATION MATTERS, soweit bei der folgenden Überprüfung ein Mangel im Übergabezeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung festgestellt wird. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der KUNDE die Kosten für den INNOVATION MATTERS durch die Überprüfung entstandenen Aufwand (Transport, Kosten der Überprüfung, usw.). 
  13. Bei Nachweis eines Mangels durch den KUNDEN erfolgt nach Wahl von INNOVATION MATTERS die kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Minderung des Kaufpreises. Fehlmengen werden nachgeliefert.  
  14. Rechnungen für vorgenommene Reparaturen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten INNOVATION MATTERS vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme durch INNOVATION MATTERS vorab schriftlich bestätigt wurde. 
  15. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Dies gilt nicht für den Austausch der PRODUKTE. 
  16. Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch INNOVATION MATTERS. 
  17. Für Mängelfolgeschäden gilt § 8.  

 8 HAFTUNG

  1. INNOVATION MATTERS haftet für Schäden grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jegliche darüberhinausgehende vertragliche Haftung (insbes. die Übernahme von Vertragsstrafen – auch bei Verzug) ist ausgeschlossen.  
  2. Weiters ist die Haftung von INNOVATION MATTERS außerhalb des zwingenden Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt: 
    • INNOVATION MATTERS haftet nicht, wenn der Schaden durch ausgewiesene Drittanbieter in Bezug auf zugekaufte Leistungen (Zertifizierungen, zugekaufte Komponenten) verursacht sind; 
    • INNOVATION MATTERS ist – neben vorsätzlicher Haftung und Haftung für Personenschäden – nur für grob fahrlässig verursachte Schäden verantwortlich. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folge- und (reinen) Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen dem KUNDEN. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, also auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) und entgangene Gewinne. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE dazu, INNOVATION MATTERS von jedweden Ansprüchen seiner Abnehmer resultierend aus (Mangelfolge)Schäden freizustellen, sofern nicht ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverstoß von INNOVATION MATTERS gegeben ist. 
    • Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schaden-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegenüber INNOVATION MATTERS, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des KUNDEN zurückgehen, sind für die INNOVATION MATTERS in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn.  
    • Überdies ist die Haftung von INNOVATION MATTERS pro Schadensfall mit der Höhe des jeweiligen Netto-Auftragswerts (Einzelauftrag, der die mangelhafte PRODUKTE enthält) beschränkt. 
    • Soweit der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet INNOVATION MATTERS nur für etwaig damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungsdeckung hat der KUNDE INNOVATION MATTERS auf Nachfrage nachzuweisen.
  3. In Bezug auf Spezialanfertigungen und Entwicklungsdienstleistungen wird von INNOVATION MATTERS für mangelhafte Leistungen und Schäden, resultierend aus folgenden Punkten, keine Haftung übernommen:
    • Fehler im Lastenheft; 
    • Fehler im Pflichtenheft (nach Freigabe durch den KUNDEN); 
    • zu späte, falsche Informationsbereitstellung und Angaben des KUNDEN; 
    • mangelnde Kompatibilität mit Produkten des KUNDEN; 
    • mangelnde Übereinstimmung/Verletzung von lokalen oder Vorschriften, die das Endprodukt des KUNDEN betreffen (KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE oder wenn PRODUKTE von INNOVATION MATTERS in das Endprodukt des KUNDEN integriert werden). 
  4. In Bezug auf Zertifizierungsleistungen wird von INNOVATION MATTERS für mangelhafte Leistungen und Schäden, resultierend aus folgenden Punkten, keine Haftung übernommen  
    • zu späte, falsche Informationsbereitstellung und Angaben des KUNDEN;  
    • Fehler in den vom KUNDEN bereitgestellten Unterlagen; 
    • Vorproduktionen vor erteilter Zertifizierung. 
  5. Für nicht kostenpflichtige Leistungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen.  
  6. Eine Haftung von INNOVATION MATTERS für Muster und Prototypen ist ausgeschlossen.
  7. Funktionsstörungen, die durch (ausgewiesene bzw. im Auftrag des KUNDEN zugekaufte) Produkte/Handlungen/Leistungen Dritter (wie z.B. der csa oder anderer Drittanbieter) bedingt sind, liegen nicht in der Verantwortung von INNOVATION MATTERS 
  8. INNOVATION MATTERS kann vom KUNDEN Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, z.B. bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung von notwendigen Informationen.  
  9. INNOVATION MATTERS weist den KUNDEN von „matter“-zertifizierten PRODUKTEN ausdrücklich darauf hin, dass die jeweiligen Regelungen der csa (in der jeweils geltenden Fassung abrufbar unter https://csa-iot.org/resources/governing-documents/ ) einzuhalten sind. Bei Verstößen können Strafzahlungen an den KUNDEN weitergegeben werden. 
  10. Im Übrigen gelten die in § 7 dieser AGB genannten Einschränkungen in Bezug auf die Gewährleistung auch für die Haftung sinnesgemäß.  
  11. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern des KUNDEN zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. 
  12. Wird INNOVATION MATTERS aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der KUNDE in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist die Haftung durch INNOVATION MATTERSs – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. 
  13. Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche (gerichtlich) gegenüber INNOVATION MATTERS geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch INNOVATION MATTERS. 
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 9 EIGENTUMSVORBEHALT, VERSCHWIEGENHEIT

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und allfälliger Verzugszinsen, bleibt die gelieferte PRODUKTE Eigentum von INNOVATION MATTERS. Im Fall der Weiterveräußerung hat der KUNDE die PRODUKTEN bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).  
  2. Der KUNDE ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse von INNOVATION MATTERS stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln.  

 9 URHEBERRECHTSVORBEHALT

  1. Der KUNDE garantiert, dass für den Fall, dass INNOVATION MATTERS aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen oder mit Produkten/Materialien des KUNDEN produziert, der KUNDE uneingeschränkter Rechtsinhaber bzgl. der notwendigen Urheber- und der gewerblichen Schutzrechte ist. Werden dennoch Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte gegen INNOVATION MATTERS von dritter Seite erhoben, hat der KUNDE INNOVATION MATTERS von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen. INNOVATION MATTERS muss solche Ansprüche Dritter dem KUNDEN unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der KUNDE auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von INNOVATION MATTERS dem Verfahren bei, so ist INNOVATION MATTERS berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim KUNDEN ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos- und klaglos zu halten. 
  2. Die Urheberrechte an den von INNOVATION MATTERS und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Datenblätter, Analysen, Schaltpläne, Zeichnungen, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Datenträger etc.), PRODUKTEN und Prototypen verbleiben bei INNOVATION MATTERS. Sie dürfen vom KUNDEN während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet und Dritten ohne Zustimmung nicht (zur Produktion) überlassen werden. Der KUNDE ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von INNOVATION MATTERS zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von INNOVATION MATTERS – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Es ist dem KUNDEN insbes. untersagt an diesen Werken (insbes. auch an Produktentwicklungen und Softwareprodukten) Schutzrechte zu registrieren, Weiterentwicklungen vorzunehmen, sie mit eigenem Label zu versehen, die Produkte als „matter“-Produkte zu verkaufen oder auf „matter“ zu verweisen.  
  3. An schutzfähiger Software und deren Dokumentation, die die INNOVATION MATTERS für KUNDENSPEZIFISCHE PRODUKTE entwickelt und in diese integriert, hat der KUNDE nur insoweit ein Nutzungsrecht am PRODUKT selbst, als die PRODUKTE diese Software enthält. Er hat keinen Anspruch auf den zugrundeliegenden Sourcecode/Binary. Es ist ihm nicht erlaubt die Software zu vervielfältigen und/oder weiterzuverkaufen oder in sonstiger Weise zu nutzen.  
  4. Die INNOVATION MATTERS haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf einer Änderung der Ergebnisse der Leistungen beruht, die ganz oder teilweise nicht durch INNOVATION MATTERS ausgeführt oder autorisiert war. INNOVATION MATTERS haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren. 
  5. Dem KUNDEN ist es bei sog. „matter-Produkten“ erlaubt, darauf hinzuweisen, dass das Endprodukt (in dem die PRODUKTE verbaut wurde) „matter-kompatibel“ ist. Dem KUNDEN ist es aber nicht erlaubt, von „matter-zertifizierten“ Produkten zu sprechen, soweit keine „matter“-Zertifizierung erworben wurde. Die Nutzung des sog. „matter-Logos“ wird von der csa bestimmt, die Guidelines zur Verwendung der Markenname und Logos sind unter https://csa-iot.org/resources/governing-documents/ „The Alliance Trademark and Logo Usage Guidelines“ abrufbar. Der KUNDE verpflichtet sich zur Einhaltung derselbigen und wird sich stets über allfällige Änderungen informiert halten.  
  6. Es ist der INNOVATION MATTERS gestattet, bei der Leistungserbringung angewandte oder gewonnene Erkenntnisse anonymisiert auch anderweitig zu verwerten. Der KUNDE wird aufgrund der Leistungserbringung durch die INNOVATION MATTERS gewonnene Erkenntnisse ohne vorherige Zustimmung seitens der INNOVATION MATTERS nicht Dritten zugänglich machen, namentlich nicht im Zuge einer Dritten gegenüber zu erbringenden Tätigkeit. Der KUNDE verpflichtet sich, seinen Mitarbeiter:innen und Dritten, die bei der Leistungserbringung Zugang zu solchen Erkenntnissen erhalten können, ein solches Weitergabeverbot aufzuerlegen. 
  7. Der Verstoß des KUNDEN gegen diese Bestimmungen berechtigt INNOVATION MATTERS zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. 

 10 ALLGEMEINES, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts. 
  2. Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz der INNOVATION MATTERS in Innsbruck/Tirol/Österreich vereinbart.  
  3. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das diesen AGB unterliegt, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von INNOVATION MATTERS zuständig.  
  4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.  

 

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